a) Lochspiel
Macht ein Spieler einen Schlag nach einem falschen Ball, so verliert er das Loch.
Gehört der falsche Ball einem anderen Spieler, so muss sein Besitzer einen Ball an der Stelle hinlegen, von der der falsche Ball zum ersten Mal gespielt worden war.
Verwechseln der Spieler und der Gegner Bälle beim Spielen eines Lochs, so erleidet Lochverlust, wer zuerst einen Schlag nach einem falschen Ball gemacht hat; ist dies nicht aufzuklären, so muss das Loch mit den verwechselten Bällen zu Ende gespielt werden.
Ausnahme: Es ist straflos, wenn ein Spieler einen Schlag nach einem falschen Ball macht, der sich im Wasser in einem Wasserhindernis bewegt. Alle Schläge, die nach einem sich im Wasser in einem Wasserhindernis bewegenden falschen Ball gemacht werden, zählen nicht zur Schlagzahl des Spielers. Der Spieler muss seinen Fehler beheben, indem er den richtigen Ball spielt oder nach den Regeln verfährt.
b) Zählspiel
Macht ein Bewerber einen Schlag oder Schläge nach einem falschen Ball so zieht er sich die Strafe von zwei Schlägen zu.
Der Bewerber muss seinen Fehler durch Spielen des richtigen Balls beheben oder nach den Regeln verfahren. Behebt er seinen Fehler nicht, bevor er einen Schlag auf dem nächsten Abschlag macht, bzw. versäumt er, sofern es sich um das letzte Loch der Runde handelt, die Absicht zur Behebung seines Fehlers anzukündigen, bevor er das Grün verlässt, so ist er disqualifiziert.
Schläge eines Bewerbers mit einem falschen Ball werden nicht zu seiner Schlagzahl hinzugerechnet. Gehört der falsche Ball einem anderen Bewerber, so muss sein Besitzer einen Ball an der Stelle hinlegen, an der der falsche Ball zum ersten Mal gespielt worden war.
Ausnahme: Es ist straflos, wenn ein Bewerber einen Schlag nach einem falschen Ball macht, der sich im Wasser in einem Wasserhindernis bewegt. Alle Schläge, die nach einem sich im Wasser in einem Wasserhindernis bewegenden falschen Ball gemacht werden, zählen nicht zur Schlagzahl des Bewerbers.
(Lage eines hin- oder zurückzulegenden Balls verändert – siehe Regel 20-3b.)
(Stelle nicht feststellbar – siehe Regel 20-3c.)
Stand: 2018